|
 |
Artikel 20 des
Grundgesetzes.
(2) 1 Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2 Sie wird vom
Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der
es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist. |